Unglücksfall
Im Strafgesetzbuch macht sich eine Person der Unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323c
schuldig, wenn sie in Unglücksfällen nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihr den Umständen nach zuzumuten wäre. Gemäß § 242
macht sich eine Person einen besonders schweren Fall von Diebstahl schuldig, wenn sie stiehlt, indem sie die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt.
Dabei wird ein Unglücksfall als plötzlich eintretende Ereignis definiert, das die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert hervorruft.